Jung-MRV

Zum Jung-MRV gehören alle Mitglieder des Mainzer Ruder-Vereins bis zum Alter von 25 Jahren. Der Vorstand des Jung-MRVs kümmert sich um alle Belange außerhalb des Trainings, die die Mitglieder des Jung-MRVs betreffen.

[toggles] [toggle title=“Regelwerk des Jung MRV“ active=“no“] [accordions] [accordion title=“§1 Mitgliedschaft“ active=“yes“] Alle jugendlichen Mitglieder des Mainzer Rudervereins bis zum Alter von 25 Jahren sind automatisch Mitglied des Jung-MRV.
[/accordion] [accordion title=“§2 Zweck und Aufgaben“ active=“yes|no“] 1. Der Jung-MRV will den Rudersport der Jugendlichen, gute Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern pflegen und fördern.
2. Hierzu stehen ihm im Rahmen der Vereinbarungen das Bootshaus, Boote, Trainer und die sonstigen Einrichtungen des Stammvereins zur Verfügung. Die vom Stammverein zur Verfügung gestellten Mittel und sonstigen Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden.
3. Die Einnahmen und das Inventar verwaltet der Jung—MRV als treuhändisches Vermögen des Stammvereins.
[/accordion] [accordion title=“§3 Jung-MRV-Raum“ active=“yes|no“] Zur Sauberhaltung des Jung-MRV-Raumes wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eine Liste geführt, die aus den an der Reinigung teilnehmenden Mitgliedern besteht. Jedes Mitglied, welches den Jung-MRV-Raum verwendet, hat die Pflicht den Raum bei Bedarf zu reinigen. Es wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich auf diese Reinigungstermine aufmerksam gemacht. Nach erfolgter Reinigung kann sich dieses Mitglied in der Liste abhaken lassen. Mitglieder, die den Raum benutzen, sich aber von den Reinigungsterminen fernhalten, sind gemäß §8 zu maßregeln. Vom Jung-MRV ausgeschlossene Mitglieder dürfen den Raum nicht mehr benutzen.
[/accordion] [accordion title=“§4 Vorstand“ active=“yes|no“]
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, deren Zahl die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr bestimmt.
  2. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Während der Mitgliederversammlung können Ausnahmeregelungen getroffen werden.
  3. Dem Vorstand gehört ferner mit beratender Stimme ein Vorstandsmitglied des Stammvereins an. Er ist zu den Sitzungen der Vorstands-, der Mitgliederversammlungen und allen anderen Veranstaltungen des Jung-MRV einzuladen. Es besteht jedoch keine Anwesenheitspflicht des Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes muss der Vorsitzende zu einer Sitzung einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4/5 anwesend sind. Der Vorstand führt die Geschäfte; er ist für die Geschäftsführung und die Verwendung der Mittel dem Stammverein gegenüber verantwortlich.

Die jährliche Rechnungsprüfung ist durch ein Vorstandsmitglied des Stammvereins zu vollziehen.
[/accordion] [accordion title=“§5 Mitgliederversammlung“ active=“yes|no“]

  1. Zu Beginn des Geschäftsjahres beruft der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung ein (Jahreshauptversammlung). Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ergehen oder in den „monatlichen Mitteilungen des MRV“ (MRV-Echo) veröffentlicht sein.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen; sie beschließt nach Anhören des Berichtes der Kassenwart über die Entlastung des Vorstandes; sie wählt den Vorstand und einen Kassenwart für das neue Geschäftsjahr, prüft und bestätigt das Ergebnis der Wahlen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Voranschlag und über die weiteren Gegenstände der Tagesordnung.
  3. Der Vorstand kann in gleicher Form weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder mit Angabe einer Tagesordnung den Antrag stellt und wenn der Vorsitzende des Stammvereins es anordnet.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Wird Auszählung verlangt, muss mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sein. Soweit die Satzung es nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Stimmberechtigt ist jeder, der der dem Jung-MRV als Mitglied angehört.
[/accordion] [accordion title=“§6 Regeländerungen“ active=“yes|no“] Änderungen dieses Regelwerkes können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur wenn der Antrag bei der Tagesordnung bekannt gegeben war.
[/accordion] [accordion title=“§7 Austritt / Ausscheiden aus dem Jung-MRV“ active=“yes|no“] Der Austritt ist mit der Vollendung des 25. Lebensjahres erreicht. Es kann jedoch eine Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen werden.
[/accordion] [accordion title=“§8 Ausschluss“ active=“yes|no“] Wer das Ansehen des Jung-MRV schädigt, wiederholt gegen die Regeln verstößt, sich Anordnungen des Vorstandes hartnäckig widersetzt oder durch sein sonstiges Verhalten dazu Anlass gibt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer öffentlichen Versammlung. Dem Mitglied ist eine Gelegenheit zur Verteidigung einzuräumen.
[/accordion] [accordion title=“§9 Bestimmungen“ active=“yes|no“] Für den Vorstand und die Mitglieder des Jung-MRV sind die Bestimmungen der Deutschen Ruderjugend verbindlich.
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Diese Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. November 2005 neu verfasst und zur Genehmigung an den Vorstand des Stammvereins übergeben worden.

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